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    Die staatliche Förderung    
       
 
 
 
 
 
 
 
 
Finanz- und Vermögensmanagement Gernot Schlender
 
   

Die Förderungsmöglichkeiten in der betrieblichen Altersvorsorge sind durch die Rentenre-form deutlich erweitert worden. Durch neue Förderarten wird die betriebliche Altersvorsorge für Arbeitgeber und Ihre Arbeitnehmer attraktiver denn je.

Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge im Rahmen der so genannten Entgeltumwandlung, hat er die Möglichkeit seine steuerliche Förderung selbst zu gestalten. Entweder legt er seine Beiträge bis zu gewissen Höchstgrenzen steuerbegünstigt in einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung an (§ 3 Nr. 63 EStG) oder er nutzt die Möglichkeit der nachgelagerten Besteuerung durch eine Direktzusage oder Unter-stützungskasse (§ 19 EStG), oder er kann in bestimmten Fällen, die so genannte "Riester-Förderung" beantragen".

 
Zahlt der Arbeitgeber die Bei-träge zur bAV, gelten diese immer als Betriebsausgaben und sind sozialabgabenfrei. Ge-rade dieser Punkt sollte bei der nächsten Gehaltsverhandlung bedacht sein.
 
Auch eine Kombination der Förderwege ist möglich und sinnvoll. Zwar kann der Arbeitneh-mer jeden Beitrag immer nur einmal fördern lassen, so lohnt es sich aber auch, den Bei-trag in verschiedene Durchführungswege zu investieren. Dadurch können die für jeden Durchführungsweg unterschiedlichen Bedingungen für eine Förderung optimal ausgereizt werden. Gleichzeit ergibt die "Streuung" des Beitrages auch den Vorteil, das Verhältnis zwischen Sicherheit und Rendite optimal auszubalancieren. Es lohnt wirklich, sich beraten zu lassen. Denn ebenso wichtig ist es, dass die Arbeitgeberinteressen dagegengesetzt werden und beide ein ausgewogenes Verhältnis finden.
 
Riesterförderung
in der betrieblichen Altersvorsorge

Wie in der privaten Altersvorsorge ist es grundsätzlich möglich, Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge nach dem bekannten "Riestermodell" fördern zu lassen. Von den fünf Durchführungswegen bieten drei Wege die "Riester-Förderung" nach § 10a, 79 ff EStG.

 
Fließen die Beiträge aus dem individuell versteuerten Arbeits-entgelt des Arbeitnehmers, ist die einzige Voraussetzung zur Riesterförderung erfüllt.
 

Privat oder betrieblich vorsorgen?

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich durch die "Arbeitgebergestützte private Altersvorsorge". Dabei wird die "Riester-Förderung" nicht im Rahmen der betrieblichen sondern der privaten Altersvorsorge durchgeführt.

Unter Umständen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit einem Versicherungsunterneh-men für seine Arbeitnehmer einen Gruppenvertrag abzuschließen. Im Rahmen dieses Gruppenvertrages werden häufig für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wesentlich bessere Konditionen erreichet, als bei individuell abgeschlossenen Verträgen. Der Arbeitgeber hat dabei den Vorteil, dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zur "Riester" geförderten, betrieblichen Altersvorsorge wesentlich geringer ist.

 
Lassen Sie sich beraten!

Die Unterschiede sind
merklich. Wir bieten Ihnen
kompetente Fachkenntnis
vor Ort - sowohl in der
privaten als auch betrieb-
lichen Vorsorge.
 
Aktuelle Steuergesetzgebung
zur betrieblichen Altersvorsorge
 
Steuerbefreiung bis zu 4% der BBG der GRV zzgl. 1.800 Euro nach § 3 Nr. 63 EStG
   
Im Jahre 2008 sind das 2.544 Euro zzgl.1.800 Euro.
Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge (Entgeltumwandlung), wird grundsätzlich vom Bruttoeinkommen ausgegangen. Er erreicht dadurch eine
            Senkung des zu versteuernden Einkommens
            Sozialabgabenbefreiung bis zu 4% der BBG.
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, sind sie zeitlich unbegrenzt sozialabgabenfrei bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze.
Erst im späteren Versorgungsfall ist die Besteuerung der vollen Rentenleistung fällig. In den meisten Fällen liegt dem aber ein wesentlich günstigerer Steuersatz zu Grunde.
   

Nachgelagerte Besteuerung nach § 19 EStG

   
Werden die Beiträge direkt vom Arbeitgeber gezahlt, sind sie sozialabgabenfrei.
Zahlt der Arbeitnehmer die Beiträge (Entgeltumwandlung), sind die Beiträge für den Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialabgabenfrei, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 4% der BBG (2008 = 2.544 Euro).
Erst im späteren Versorgungsfall, unterliegen die Leistungen der Steuerpflicht.
In den meisten Fällen liegt dann aber ein wesentlich günstigerer Steuersatz zu Grunde und es können Freibeträge ausgeschöpft werden.
 

 

Pauschale Lohnversteuerung nach § 40 b EStG
   

Für Neuabschlüsse ab dem 01.01.2005 nicht mehr möglich.

 

 

Zulagenförderung nach §§ 10a, 79 ff EStG
   
Generell für alle rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und gleichge-stellten Personen möglich.
Förderung durch Zulagen und ggf. zusätzliche Steuerersparnis durch Sonderausgabenabzug.
Volle Zulage nur bei Zahlung des Mindestbeitrages (2008 = 4% des rentenversicherungspflichtigen Einkommens des Vorjahres inkl. Grund- und Kinderzulage, ) gezahlt.
 
Es werden nur Geldanlagen gefördert, die im Alter eine Rentenzahlung leisten. Maximal 30% Kapitalauszahlung sind jedoch möglich.
   

 

 
 
 
     
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